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09.07.2010

Badenia wegen arglistiger Täuschung über die Höhe von Provisionen zu Schadensersatz verurteilt!

Der BGH hatte in seinem Urteil vom 29.06.2010 über die Klage einer Wohnungskäuferin auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung zu entscheiden...

Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken erworben. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie einen Kredit bei der beklagten Bank auf, welches über zwei Bausparverträge der Deutschen Bausparkasse Badenia getilgt werden sollte. Sowohl Wohnung als auch Kredit wurden von einem Vertrieb vermittelt. In dem von der Klägerin unterzeichneten Objekt – und Finanzierungsvermittlungsauftrag war eine Provision in Höhe von 5,86 Prozent für die Vermittlung von Wohnung und Kredit angegeben. Tatsächlich erhielten die Vermittler aber  eine  Provision in Höhe von mindestens 15 Prozent.

Der Bundesgerichtshof sprach der Klägerin Schadensersatz zu und bestätigte damit die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagten trotz eines ihrerseits bestehendes Wissensvorsprunges die Klägerin nicht über einer arglistige Täuschung aufgeklärt hätten.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin seitens der Vertriebsgesellschaft arglistig über die Höhe der Provisionen getäuscht worden war, die die in dem Finanzierungsvermittlungsauftrag genannten Vermittlerfirmen erhalten haben. Die Gestaltung und das Ausfüllen des Objekt – und Finanzierungsvermittlungsauftrages habe die Klägerin glauben lassen, die Vermittlerfirmen erhielten nur die dort genannten Provisionen. Der Vertrieb erzeugte so bewusst eine Fehlvorstellung bei der Klägerin.

Nach Ansicht des BGH  hatten die beklagten Banken mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet, so dass diesen die arglistige Täuschung bekannt gewesen ist und folglich auch zugerechnet wird.

Das Urteil des BGH grundsätzliche Bedeutung, da die entsprechenden Formblätter  bei Finanzierung durch die Badenia vielfach und bundesweit verwendet wurden.
 


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