Urteile

 
21.06.2010

BGH Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09 Anlageberater

BGH lehnt Aufklärungspflicht freier Anlageberater über die ihnen versprochenen Provisionen ab...

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. April 2010 die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen freier Anlageberater abgelehnt. Dem Urteil lag die Schadensersatzklage eines Anlegers gegen den Finanzdienstleister AWD zugrunde. Dem Anleger wurde ein geschlossener Immobilienfonds empfohlen, wobei dieser im Beratungsgespräch nicht gesondert über die dem Anlageberater versprochene Provision aufgeklärt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen erhält, den Kunden darüber aufzuklären.  Das Umsatzinteresse der Bank soll durch den Kunden dadurch besser eingeschätzt werden können. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch in ihrem Interesse, um möglichst hohe Provisionen zu erhalten.

Der BGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass diese Grundsätze auf den Beratungsvertrag mit einer freien, nicht bankgebundenen Anlageberaterin regelmäßig nicht übertragbar sind. Es sei für den Anleger offensichtlich, dass ein Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebspositionen erhält, wenn er nicht selbst für die Anlageberatung zahlt. Der Anlageberater müsse mit der Beratung selbst sein Geld verdienen. Daher könne nicht angenommen werden, der Anlageberater würde diese Leistung insgesamt kostenlos erbringen.
 


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