Der EuGH hatte über den Widerruf eines Anlegers zu entscheiden, welcher nach einem Hausbesuch eines Vermittlers in einen geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetreten war.
Der EUGH entschied, dass die Haustürwiderrufsrichtlinie auch auf Verträge Anwendung findet, die den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft betreffen, wenn der Zweck eines solchen Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen.
Dennoch sei es zulässig, dass nationale Regeln besagen, ein Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben bemesse sich nach dem Wert des Anteils im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds. Dies könne somit auch bedeuten, dass ein Verbraucher weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich an den Verlusten des Fonds beteiligen muss.
Der EUGH begründet dies mit dem Schutz der Mitgesellschafter und Drittgläubiger, welche sonst die finanziellen Folgen eines Widerrufs tragen müssten. Nur so könne für einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten gesorgt werden.