Urteile

 
18.06.2010

OLG Stuttgart Urteil vom 4.3.2010, 13 U 42/09 AWD

OLG Stuttgart verurteilt AWD zu Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen...

Das Gericht verurteilte die Anlageberatungsgesellschaft zu Schadensersatz, weil diese dem klagenden Anleger geschlossene Immobilienfonds empfohlen und vermittelt hatte, es aber unterlassen hatte diesen über Rückvergütungen, d.h. Kick-back – Zahlungen zu informieren.

Der BGH  hatte für Banken, die als Anlageberater tätig sind, ausdrücklich festgestellt,  dass diese den Kunden darauf hinzuweisen hat, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält (Urteil vom 19.12.2006,AZ:  XI ZR 56/05 ). Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Anlage nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient.

Das OLG Stuttgart hat nun in seinem Urteil klargestellt, dass diese Grundsätze  unter besonderen Voraussetzungen auch auf „allgemeine Anlageberater“ anwendbar sind. Die Besonderheit lag in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall darin, dass die beklagte Anlageberatungsgesellschaft einen „Beratungsdienstvertrag“ mit einer regelmäßigen Vergütung abgeschlossen hatte.

Fehlt es an einem solchen Beratungsdienstvertrag, was typischerweise der Fall ist,  ist eine Pflicht des unabhängigen Anlageberaters zur Offenlegung von Provisionen nicht ohne weiteres anzunehmen, denn oftmals ist es für den Anleger offensichtlich, dass der Anlageberater nur aufgrund von Provisionen tätig wird.


http://www.schrottimmobilien-aktuell.de/C-808-OLG-Stuttgart-Urteil-vom-4.3.2010,-13-U-42-09-AWD.aspx