Urteile

 
17.06.2010

Landgericht München I, Urteil vom 25.02.2010. Az. 22 O 1797/09 AWD

AWD wird zu Schadensersatz wegen verschwiegener Vermittlungsprovisionen ( sog. Kick-backs) verurteilt...

Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 25.02.1010 entschieden, dass der AWD einen Anleger, dem der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds vermittelt worden war, zu entschädigen hat. Der AWD hatte den Anleger nicht über Provisionen aufgeklärt, die durch die Vermittlung des Geschäftes erlangt werden sollten.

Entgegen der Ansicht des AWD entschied das Gericht, dass ein Beratungsvertrag vorgelegen habe und der Kunde davon ausgehen konnte, dass der Berater neutral und unabhängig eine bestimmte Anlage anbieten würde. Das Landgericht München I ist der Ansicht, dass der AWD  seine Pflicht aus diesem Beratungsvertrag verletzt hat, weil sie die ihr zustehende Innenprovision nicht offenbart hat.
 
Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die Provisionsoffenlegungspflicht nicht nur für Banken gilt, sondern auch für freie Berater wie den AWD.
 Die Gefahr einer Kollision zwischen dem Interesse an der Wahrung der Kundenbelange einerseits und dem Provisionsinteresse andererseits bestehe unanhängig davon, ob eine freie Finanzdienstleisterin wie der AWD oder eine Bank berät. Im Falle eines freien Finanzdienstleisters sei der Interessenkonflikt sogar noch größer, da bei diesen die  Einnahmequelle fast ausschließlich  im Vertrieb von Finanzprodukten bestehe.
 


http://www.schrottimmobilien-aktuell.de/C-807-Landgericht-Muenchen-I,-Urteil-vom-25.02.2010.-Az.-22-O-1797-09-AWD.aspx