Urteile

 
26.10.2009

BGH Urteil vom 16.05.2006 ( XI ZR 6/04 )

Beweiserleichterung bei institutionalisiertem Zusammenwirken...

Der BGH hat in seinem Urteil  vom 16.05.2006 entschieden, dass sich die finanzierende Bank bei einem institutionalisierten Zusammenwirken schadensersatzpflichtig machen  kann.

Im zugrunde liegenden Fall kauften Anleger  eine Eigentumswohnung zum Zwecke des Steuernsparens. Zur Finanzierung wurde ein Darlehen aufgenommen. Eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz fand nicht statt.
Die Anleger widerriefen ihre Darlehensvertragserklärungen mit der Begründung, dass sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien.

 Das Gericht betont zunächst, dass Anleger nach ständiger Rechtsprechung auch nach einem Widerruf zur sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet sind.

Anleger können sich aber bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vermittler der Wohnung auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers berufen .

Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde. Die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospektes müssen so  evident sein, dass naheliegt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
 


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