Danach muss eine Bank nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Sie muss auch nicht über eine vereinzelt gebliebene, negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit noch nicht durchgesetzt hat, informieren.
Eine Bank muss jedoch die anerkannte Wirtschaftspresse ( FAZ, FTD, Handelsblatt oder Börsen-Zeitung) auf aktuelle Informationen über ihre Anlageprodukte auswerten, wenn hierin zeitnahe und gehäufte negative Berichte auftauchen. Ist dies der Fall, müssen die Kunden darüber unterrichtet werden.