Urteile

 
26.10.2009

BGH Urteil vom 10.10.2008 (V ZR 175/07)...

Aufklärungspflicht des Verkäufers über Mietleerstand bei übernommener Mietgarantie...

Dem Urteil liegt der Erwerb einer Eigentumswohnung nebst Garage zugrunde.  Das Objekt sollte sich ohne Eigenkapital durch die Mietzahlung finanzieren lassen. Den Erwerbern wurde eine  Mietgarantie für die Dauer von drei Jahren  zugesagt. Die Garage stand bei Abschluss des Kaufvertrages leer und ließ sich nach Ablauf der Mietgarantie nicht weitervermieten. Der Käufer verlangte den Ersatz des ihm entstandenen Schadens, weil er nicht über den Leerstand der Garage aufgeklärt worden war.

Der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung von einer schuldhaften Falschberatung aus.
 
Im Rahmen von Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den jeweils anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln können und für den Entschluss zum Abschluss des Vertrags von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwartet werden kann.

Ebenso besteht die Pflicht, dem Vertragspartner keine Umstände vorzuspiegeln, die für dessen Entscheidung wesentlich sein können, in Wirklichkeit jedoch nicht vorliegen.

Sind die in dem Berechnungsbeispiel benannten Mieten nicht zutreffend, muss der Verkäufer ohne Frage hierüber aufklären.

Die Bezeichnung eines Berechnungsbeispiels als unverbindlich ändert hieran nichts. Der Käufer muss zwar damit rechnen, das Risiko eines künftigen Leerstandes zu tragen. Er kann und braucht jedoch nicht davon auszugehen, dass er nicht nur dieses Risiko trägt, sondern sein Erwerb von Anfang nicht mehr als eine Spekulation auf eine künftige Vermietbarkeit zu den von dem Verkäufer angegebenen Konditionen bedeutet.
 


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