In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Bank den Kunden beraten und ihm eine Investition in einem geschlossenen Fonds empfohlen. Der Anleger machte geltend, die Bank habe ihn pflichtwidrig nicht über eine Kick - back-Zahlung aufgeklärt.
Unter sog. Kick – back – Zahlungen versteht man Rückvergütungen, die die vermittelnde Bank von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung deren Produkte erhält.
Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass Banken Kunden gegenüber im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet sind, über die Höhe versprochener oder gezahlter Provisionen gesondert vor Vertragsabschluss aufzuklären. Klärt die Bank den Kunden hierüber nicht auf, liegt eine verdeckte Rückvergütung vor, die unzulässig ist und Schadensersatzansprüche begründen kann.
Das Gericht führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass es nicht darauf ankommt, um was für eine Kapitalanlage es sich handelt. Für Berater greift die Offenlegungspflicht vielmehr für alle Arten von Anlagemodellen. Die Aufklärungspflicht folgt unabhängig von der Anlageart bereits aus dem Beratungsvertrag.
Aus dieser Entscheidung des BGH kann gefolgert werden, dass die Aufklärungspflicht ebenso Immobilienfonds betrifft. Der Anleger eines Immobilienfonds ist – ebenso wie beim Kauf von Aktienfonds oder Wertpapieren – schutzwürdig und er hat ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung.