Im zugrunde liegenden Fall ist ein Anlageberater vom klagenden Anleger wegen der Vermittlung eines geschlossenen Immobilienfonds auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden.
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 05.03.2009, dass es zur Erfüllung der Informationspflichten eines Anlageberaters über die von ihm empfohlene Anlage nicht gehöre, sämtliche Publikationsorgane vorzuhalten, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können. Vielmehr kann der Anlageberater selbst entscheiden, welche Auswahl er trifft, solange er nur über ausreichende Informationsquellen verfügt.
Ein Anlagevermittler ist zwar verpflichtet, die Wirtschaftspresse hinsichtlich negativer Berichte über einen geschlossenen Fonds auszuwerten und den Anleger hierüber zu informieren. Dies gilt jedoch nicht in einer so umfassenden Weise, dass er sämtliche Zeitungen stets vollumfänglich im Blick haben muss. In erster Linie hat er dem Anleger ein richtiges Emissionsprospekt vorzulegen und muss über die wichtigsten Inhalte informieren. Ein Zeitungsartikel hat dann keine zusätzliche Bedeutung, wenn der im Vergleich zum Prospekt keine zusätzlichen Fachinformationen erhält.