Urteile

 
14.09.2009

BGH Urteil vom 23.10.2007 - XI ZR 167/05

Kenntnis der Bank von Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts wird nur bei arglistiger Täuschung vermutet...

Vorliegend ging es um eine Eigentumswohnung, deren Erwerb durch ein Darlehen  finanziert wurde.  Die vom Anlagevermittler versprochenen Mieteinnahmen wurden nicht erreicht, woraufhin der Anleger das Darlehen kündigte und Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gegen die Bank geltend machte. Insbesondere habe die Bank nicht darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei.

Das Gericht verneint eine Aufklärungspflichtverletzung der Bank hinsichtlich des angeblich überteuerten Kaufpreises.

Die sittenwidrige  Überteuerung des Kaufpreises  eines finanzierten Objekts führe für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung komme vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung der Käufer über den Kaufpreis in Betracht.

Hinsichtlich der Angaben der Vermittler zu der erzielbaren Miete lag aber ein Schadensersatzanspruch wegen aufklärungspflichtigem Wissensvorsprungs vor.

Ein Wissensvorsprung der Bank wird vermutet, wenn diese in institutionalisierter Art und Weise mit dem Vermittler des Objekts zusammengearbeitet hat, der Vermittler auch die Finanzierung der Kapitalanlage angeboten hat, er den Anleger durch falsche Angaben arglistig getäuscht hat und die Unrichtigkeit der Angaben so evident war, dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
 


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