Urteile

 
14.09.2009

BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 BADENIA

Beweiserleichterung bei institutionellem Zusammenwirken von Banken und Anlagevermittlern...

Dem Urteil lag der Erwerb einer Eigentumswohnung als Anlageobjekt zugrunde. Die Finanzierung wurde von der Badenia – Bausparkasse übernommen, deren  Darlehensbedingungen  den Beitritt zu einem Mietpool vorsahen. Der Anleger machte bei seinem Widerruf geltend, seitens der Badenia nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt worden zu sein.

Der Bundesgerichtshof legt in seinem Urteil dar, dass die Badenia nicht allein deswegen zur Aufklärung über die Risiken des Mietpools verpflichtet sei, weil der Beitritt zu dem Mietpool Voraussetzung für die Darlehensauszahlung war.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren,- Bauträger – und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse verfügten oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.

Aufklärungsverpflichtungen können sich daher in diesem Zusammenhang nur ergeben, wenn der konkrete Mietpool spezifische Risiken birgt. Dies kommt etwa in Betracht, wenn Banken den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten  Mietpools verlangen oder in Kenntnis des Umstandes, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für welche die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.

Im zugrunde liegenden Fall stand ein institutionelles Zusammenwirken von Bank und Anlagevermittlern fest. Eine Kenntnis der Badenia von der arglistigen Täuschung durch die Vermittler war daher zu vermuten.
 


http://www.schrottimmobilien-aktuell.de/C-769-BGH,-Urteil-vom-20.03.2007--XI-ZR-414-04-BADENIA.aspx